REACH: Die europäische Chemikalienverordnung
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Union trat zum 1. Juni 2007 in Kraft und ersetzt eine Reihe früherer EU-Verordnungen und Richtlinien durch ein einziges, einheitliches System. Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen müssen schrittweise bis zum Jahre 2018 umgesetzt werden.
Informationspflicht nach Art. 33
Ziel der REACH-Verordnung ist es, den Schutz vor chemikalienbedingten Risiken zu verbessern. Deshalb hat die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) eine Liste von SVHC (substances of very high concern) erstellt. Es handelt sich dabei um besonders besorgniserregende Stoffe mit ernsten und oft irreversiblen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Alle Hersteller und Importeure von Erzeugnissen sind verpflichtet ihre Kunden darüber zu informieren, ob in den von ihnen vertriebenen Erzeugnissen SVHC enthalten sind, wenn diese eine Konzentration von 0,1 Masseprozent übersteigen. Das trifft auch zu, wenn die entsprechenden Stoffe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht freigesetzt werden.
Wir kommen dieser Verpflichtung gerne nach. Nach unserem heutigen Kenntnisstand sind in unseren Produkten keine SVHC Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten.
RoHS
RoHS ist eine EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe.
Zum 02.01.2013 ist die RoHS-II-Richtlinie 2011/65/EU in Kraft getreten. Die RoHS-III-Richtlinie 2015/863 trat am 22.07.2019 in Kraft.
Der Unterschied zwischen der RoHS und der RoHS-II-Richtlinie sowie der RoHS-III Richtlinie besteht im Wesentlichen in den folgenden Punkten:
1. Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde erweitert.
2. Die RoHS-II- Richtlinie 2011/65/EU muss in die CE-Konformitätserklärung von Endgeräten aufgenommen werden.
2.1. Die in der RoHS-II-Richtlinie 2011/65/EU und der RoHS-III Richtlinie 2015/863 definierten Stoffverbote werden von den Produkten der Volland AG schon seit Erlass der Richtlinien eingehalten. Daher ist der erweiterte Geltungsbereich unerheblich und zieht keinen Handlungsbedarf nach sich.
2.2. Die Konformitätserklärungen unserer Endprodukte sind mit Inkrafttreten der RoHS-II- Richtlinie 2011/65/EU und der RoHS-III Richtlinie 2015/863 den neuen Anforderungen angepasst und stehen unseren Kunden aktualisiert zur Verfügung.
Hiermit bestätigt die Volland AG, dass entsprechend heutigem Wissensstand alle von der Volland AG verkauften Produkte der Richtlinie 2011/65/EU sowie der Richtlinie 2015/863 entsprechen.
Die Produkte erfüllen die derzeitigen Anforderungen der RoHS Direktive für alle 10 benannten Materialien:
• Blei (0,1%)
• Quecksilber (0,1%)
• sechswertiges Chrom (0,1%)
• polybromiertes Biphenyl (PBB) (0,1%)
• polybromierten Diphenylether (PBDE) (0,1%)
• Cadmium (0,01%)
• Butylbenzylphthalat (BBP) (0,1%)
• Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (0,1%)
• Dibutylphthalat (DBP) (0,1%)
• Diisobutylphtalat (DIBP) (0,1%)
Bitte kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen. Die aktuelle Bescheinigung finden Sie unter Downloads.